AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Realis Storen AG

  1. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und Realis Storen AG betreffend die angebotenen Produkte, sowie die Ausführung von Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (nachstehend Produkte und Dienstleistungen). Die AGB gelten für sämtliche Produkte und Dienstleistungen, soweit nicht in besonderen Vertragsbestimmungen oder nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist.
    2. Ergänzend finden die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes SIA (SIA-Norm 118) sowie die SIA-Norm 342 (in ihrer jeweils aktuellen Version) Anwendung.
    3. Die AGB sind integrierter Bestandteil des individuellen Vertrages und werden vom Kunden mit der Bestellung (Annahmeerklärung) vollumfänglich anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn sie von Realis Storen AG im Einzelfall, jeweils vor Vertragsabschluss schriftlich anerkannt worden sind.
    4. Realis Storen AG ist berechtigt, Dritte für die Herstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen beizuziehen. Wird vom Kunden der Beizug eines bestimmten Subunternehmers oder Unterlieferanten verlangt, gilt für die Gewährleistung  Ziff. 11.4.

 

  1. Leistungen Realis Storen AG
    1. Der Vertrag zwischen Realis Storen AG und dem Kunden kommt entweder durch die fristgerechte mündliche oder schriftliche Annahme einer für Realis Storen AG bindenden Offerte durch den Kunden, die  mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung durch Realis Storen AG oder die beidseitige Unterzeichnung der Vertrages zustande.
    2. Der Inhalt und Umfang der Leistungen ist in den vorerwähnten Vertragsdokumenten, einschliesslich allfälliger Beilagen, abschliessend aufgeführt. Sofern Realis Storen AG im Einzelfall Zusicherungen abgibt, sind diese ausdrücklich in diesen Dokumenten aufgeführt und als solche bezeichnet.
    3. Auch nach Vertragsabschluss ist Realis Storen AG ermächtigt, aus wichtigen Gründen (z.B. im Falle von Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, behördlichen Einschränkungen oder Weiterentwicklung von Produkten) Änderungen an den bestellten Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen (z.B. einzelne Materialien durch andere zu ersetzen), soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind und dadurch keine objektive Verschlechterung hinsichtlich Farbe, Form und Funktionalität auftritt.
    4. Realis Storen AG sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik zu. Sie gewährleistet die rechtzeitige Ausführung der Arbeiten. Die vereinbarten Fristen und Termine beginnen zu laufen, wenn Realis Storen AG alle vom Kunden für die Fabrikation nötigen Entscheide wie Produkt, Spezifikation und Farbe usw. schriftlich vorliegen.
    5. Zu Lasten (auf Regie) des Kunden gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342:
      1. Schaffung aller Hohlräume und Aussparungen für Getriebeteile, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen;
      2. Bohrungen durch Fensterrahmen aus Metall, Befestigungselemente für Beschläge in Fassaden mit verputzten Wärmedämmungen, Kloben und Rückhalterlöcher für Klappläden;
      3. Gewindeschneiden in und Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie Verbindungen mit Gewindenieten, elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkasten, Steckdosen;

         
  2.  
    1.  
      1. Spitzarbeiten und Durchbrüche in Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall;
      2. Zuputzarbeiten, Ausstopfen von Hohlräumen und Abdichten von Fugen und Befestigungen;
      3. Erstellung von lektrischen Zu- und Verbindungsleitungn und den SUVA- Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Beleuchtung der Arbeitsplätze;
      4. Silikonfugen, Fundamente, Spengleranschlüsse, Gärtnerarbeiten, Malerarbeiten und elektrische Leitungen (Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Bohr- oder anderen Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt Realis Storen AG jede Haftung ab, sofern der Kunde nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal der Realis Storen AG rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal der Realis Storen AG unterschriebener Rapport vorliegt);
      5. Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte;
      6. Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen und Arbeitsgängen.

 

  1.  
    1. Für die Montage notwendige Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern, das Entfernen von Gegenständen vor Fenstern und Fenstertüren und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Kunden oder den Mieter zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Zu Lasten des Kunden gehen in allen Fällen:
      1. Bereitstellung von Mulden, Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials;
      2. Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Silikonfugen, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten;
      3. Nach Abschluss der Arbeiten notwendige Reinigung der Räume.

 

  1. Preise und Verbindlichkeiten
    1. Als Preis für Produkte und Dienstleistungen gilt der in den Vertragsdokumenten genannte Preis, zuzüglich der allfällig geschuldeten Mehrwertsteuer sowie anderen gesetzlichen Abgaben. Änderungen der Abgaben oder neu eingeführte Abgaben werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt und dem Kunden auferlegt. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 90 Tage gültig. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrpreise für Unvorhergesehenes bleiben vorbehalten.
    2. Die im Zusammenhang mit Umbauten und  Renovationen  entstehenden Mehr auf wände (z .B . Demo ntag e v o n bes tehenden S o nnen- und Wetterschutzanlagen, Entsorgung des Materials, Abdecken und Reinigen der Räume) sind vom Kunden zusätzlich nach Aufwand (Regiearbeit) zu vergüten, sofern sie nicht bereits in den Vertragsdokumenten (Ziff. 2.a.) berücksichtigt worden sind.
    3. Für die Arbeiten nach Aufwand (Regiearbeit) gelten die üblichen Regieansätze von Realis Storen AG, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung. Sie werden aufgrund der dem Kunden übermittelten Rapporte abgerechnet.
    4. Liegt der Liefer- oder Ablieferungstermin bzw. der Ausführungstermin mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss, ist Realis Storen AG zu angemessenen Preisänderungen infolge nachgewiesener, veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten sowie Währungsdisparitäten berechtigt.

 

  1. Farbwahl

Der Kunde kann aus der von Realis Storen AG zum Zeitpunkt der Bestellung bestehenden Produktepalette auswählen. Die möglichen Farben ergeben sich bei den Aluminiumprodukten aus der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Farbkarte bzw. bei Textilprodukten aus der gültigen Kollektion des Herstellers. Zusatz- und Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis und zum Teil längere Wartefristen. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Farben bzw. Textilien nicht gewährleistet. Geringfügige Abweichungen in der Farbnuance und im Glanzgrad sowie kleine Farbschäden sind zu tolerieren.

 

  1. Masse

Der Kunde ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass + oder – 5mm gemäss SIA-Norm 342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen bis 12mm auszugleichen.

 

  1. Offerten

Offerten sind kostenlos und werden freibleibend erstellt. Wünscht der Kunde eine zweite detaillierteren Offerte, ist Realis Storen AG berechtigt, vom Kunden für Aufwände im Zusammenhang mit der Erstellung der zweiten und allfälligen weiteren Offerten, Skizzen, Illustrationen, Modellen, Bemusterungen etc. eine Entschädigung gemäss Aufwand und Spesen zu fordern, falls der Auftrag nicht erteilt wird. Der Kunde wird auf diese mögliche Kostenpflicht, vor Erstellung der zweiten Offerte, hingewiesen.

 

  1. Leistungen Kunde
    1. Für Montage und Garantieleistungen ermöglicht der Kunde Realis Storen AG den ungehinderten Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Gerüstkosten und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang (gemäss SUVA Richtlinien) zu Lasten des Kunden gehen.
    2. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des vereinbarten bzw. aufgrund des definitiven Ausmasses festgesetzten Preises. Barrückbehalte sind nicht zulässig. Vorbehältlich einer Bonitätsprüfung gestalten sich die Zahlungskonditionen wie folgt: • Aufträge unter CHF 10’000.00: 30 Tage netto nach Rechnungsstellung, kein Skontoabzug möglich. • Bei Aufträgen über CHF 10'000.00 werden 50 % zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Anzahlung für die Material- und Produktionskosten fällig, Rest 30 Tage netto, kein Skontoabzug möglich. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behaltet sich Realis Storen AG die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5% p.a. sowie weiteren Schadens vor.
    3. Die vom Kunden akzeptierte Offerte gilt als Anerkennung des vereinbarten Preises und als Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG).
    4. Ein Lieferungs- und Ausführungsrückstand berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Bestimmungen von Art. 366 OR werden ausdrücklich wegbedungen.

 

  1. Gefahrenübergang und Mängelrüge,
    1. Bei fertiggestellten Produkten mit Montagearbeiten, gehen Nutzen und Gefahr mit Unterzeichnung und Übergabe des Montagerapportes durch Realis Storen AG oder der gemeinsamen Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls auf den Kunden über. Bei fertiggestellten Produkten ohne Montagearbeiten, die in der Schweiz ausgeliefert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit Unterzeichnung und Übergabe des Lieferscheines durch Realis Storen AG auf den Kunden über. Dadurch wird das Produkt dem Kunden abgeliefert und es gilt als abgenommen. Die Abnahme sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch ohne Unterzeichnung und Übergabe des Montagerapportes, des Abnahmeprotokolls oder des Lieferscheines, sofern das Produkt vom Kunden verwendet oder weiterverarbeitet wird oder spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand der Schlussrechnung, sofern kein Gegenbericht des Kunden erfolgt. Die Abnahme sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch dann, wenn das montierte Produkt aus Gründen, die nicht durch Realis Storen AG zu vertreten sind, nicht in Betrieb genommen werden kann. Mit der Abnahme beginnt die Rüge- und Verjährungsfrist zu laufen.
    2. Werden vom Kunden innerhalb der zweijährigen Rügefrist Mängel am Produkt entdeckt, ist er verpflichtet, die Mängel unverzüglich, innert einer Frist von längstens 7 Tagen seit Kenntnisnahme des Mangels, schriftlich und detailliert gegenüber Realis Storen AG zu rügen. Erkennt der Kunde bzw. dessen Vertreter anlässlich der Ablieferung bzw. Abnahme gemäss vorstehender Ziff. 8.a. oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Mangel, ist dieser unverzüglich, innert einer Frist von längstens 7 Tagen seit Kenntnisnahme des Mangels, gegenüber Realis Storen AG schriftlich und detailliert zu rügen, andernfalls das Produkt für diesen Mangel als genehmigt gilt, wodurch die Haftung entfällt.
    3. Entdeckt der Kunde verdeckte Mängel nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist, aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, so ist der Mangel unverzüglich, innert einer Frist von längstens 7 Tagen seit Kenntnisnahme des Mangels, schriftlich und detailliert gegenüber Realis Storen AG zu rügen, andernfalls das Produkt für diesen  Mangel als genehmigt gilt, wodurch die Haftung entfällt. Bei Versicherung gegen Schäden Reparatur- und Wartungsarbeiten trägt der Kunde die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes des zu bearbeitenden Produkts oder eines Teils davon während der Ausführung der Arbeiten, auch wenn diese in den Werken gewordenen Transportes oder einer Lagerung. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
  2. Sind das bearbeitete Produkt, Teile davon, eingebaute Ersatzteile oder Komponenten mangelhaft, gelten für die Reparatur- und Wartungsarbeiten, inkl. des Produkts, die Ersatzteile und Komponenten, die Ziff. 8.b. und 8.c. sinngemäss.
  3. Bei Wartungsarbeiten, die einzig in einer visuellen Inspektion, Funktionsprüfung und/oder Anpassung von Einstellungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die Arbeiten innert 10 Arbeitstagen seit Erhalt des Servicerapportes oder – sofern kein Servicerapport ausgehändigt worden ist – seit dem Rechnungsdatum auf Mängel zu prüfen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge, gelten die Arbeiten als genehmigt. Werden später, aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist verdeckte Mängel

entdeckt, sind sie unverzüglich, innert einer Frist von längstens 7 Tagen seit Kenntnisnahme des Mangels, schriftlich Realis Storen AG anzuzeigen, andernfalls die Arbeiten auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gelten.

  1. Tritt bei Produkten (mit oder ohne Montagearbeiten), Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Wartungsarbeiten während der gesetzlichen Verjährungsfrist ein der Gewährleistung unterliegender Mangel auf und ist dieser rechtzeitig gerügt worden, hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung, Neuherstellung eines mängelfreien Produkts, oder eine angemessene Preisreduktion. Realis Storen AG ist berechtigt, nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung zwischen den Varianten der Mängelbehebung zu wählen. Wählt Realis Storen AG die Nachbesserung und schlägt diese fehlt, ist der Kunde berechtigt, weiterhin auf der Nachbesserung zu beharren oder ein anderes ihm zustehendes Mängelbeseitigungsrecht (z.B. Neuherstellung eines mängelfreien Produkts mit oder ohne Montage gemäss der ursprünglichen Vereinbarung oder eine angemessene Preisreduktion) geltend zu machen. Die Neuherstellung des Produkts und die Nachbesserung können vom Kunden nur dann geltend gemacht werden, wenn sie im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursachen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Realis Storen AG, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

 

  1. Gewährleistung und Haftung
    1. Grundsätzlich gilt das Produkt (mit oder ohne Montagearbeiten), die Reparatur- und Wartungsarbeiten als mängelfrei, wenn innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum keine Mängel schriftlich gerügt warden. 
    2. Fehlerhafte Teile werden ersetzt oder  repariert. Weitere Gewährleistungsansprüche, Haftung für Mängelfolgeschäden jeder Art und die Haftung für Ansprüche Dritter werden ausdrücklich wegbedungen. Es bestehen überdies keine Gewährleistungs- und Haftungsansprüche infolge unsachgemässen Gebrauchs (z.B. bei Sturm, Hagel, Reinigung) sowie bei Nichtbeachtung von Montage- Betriebs- und Wartungsanweisungen sowie auf Verschleissteilen. Sonnen- und Windwächter müssen im Winter auf "manuell" geschaltet werden. Die Reparatur oder die Verwendung von Ersatzteilen Dritter beenden die Garantie und den Gewährleistungsanspruch sofort. Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben.
    3. Bei Aussenisolation sind die Befestigungsmöglichkeiten für die Führungsschienen kundenseits vorzunehmen. Es ist kundenseits eine Befestigungsmöglichkeit zu erstellen. Aufwendungen bei Montage auf Isolation werden in Regie verrechnet.
    4. Die Montage von Storenanlagen soll mit Vorteil erst nach der Beendigung von Putz- und Malerarbeiten erfolgen. Wo nötig, ist kundenseits eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung zu erstellen (auch bei eventuellen Garantie- und Unterhaltsarbeiten).
    5. Geringfügige Geräusche durch Elektromotoren bzw. Laufgeräusche oder Geräusche durch Wind sind technisch bedingt und fallen nicht unter Garantie.
    6. Beim Stoff sind Knick- und Wickelfalten technisch nicht vermeidbar und berechtigen nicht zur Beanstandung.
    7. Die Reinigung und der Unterhalt der Anlagen müssen soweit nötig nach den Vorschriften des Herstellers erfolgen.
    8. Für ein einwandfreies Funktionieren der Anlagen ist die regelmässige Reinigung der Führungsschienen von Laub, Tannennadeln, Staub und Schmutz zwingend nötig.

i. Elektroanlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisein  eines Spezialisten des Unternehmers in Betrieb genommen werden.

  1. Die Kosten für den Aus- bzw. Abbau des fehlerhaften Produkts bzw. die erneuten Montagearbeiten gehen zu Lasten von Realis Storen AG. Die Sicherstellung sowohl der Zufahrt als auch des Zugangs zum Objekt liegen in der Verantwortung des Kunden. Für von Realis Storen AG vollumfänglich neu hergestellten oder ersetzte Produkte, sowie ausgetauschte Teile und Komponenten von Produkten, beginnt eine neue Rügefrist von zwei Jahren und Verjährungsfrist bezogen auf das neu hergestellte oder ersetzte Produkt bzw. die ausgetauschten Teile und Komponenten zu laufen.
  2. Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Kunden bestimmt werden, übernimmt Realis Storen AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Unterlieferanten. Verlangt der Kunde, dass Realis Storen AG einen bestimmten Subunternehmer beizieht, trägt der Kunde die Folgen, falls der Subunternehmer die Arbeit mangelhaft ausführt und Realis Storen AG nachweist, dass sie den Subunternehmer richtig eingesetzt und gehörig beaufsichtigt hat.
  3. Die Haftung von Realis Storen AG wird für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bezüglich der beigezogenen Hilfspersonen gilt der Haftungs ausschluss auch bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Betriebs- und Wartungsvorschriften von Realis Storen AG einzuhalten und die Merkblätter im Zusammenhang mit der Bedienung und Wartung von Sonnen- und Wetterschutzsystemen zu beachten. Von der  Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Feuchtigkeit, Überhitzung, Sturm oder Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Missachtung von Betriebs- und Wartungsvorschriften oder übermässiger Beanspruchung. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen oder nach Zeichnungen oder Entwürfen desselben angefertigt worden sind. Der Gewährleistungsausschluss gilt auch für sämtliche Schäden und Folgeschäden an Anlagen, die durch vom Kunden gelieferte Produkte oder infolge von Reparaturen durch Dritte entstehen, sowie wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft. Kein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt bei Markisen vor, wenn bei einzelnen Dessins trotz fachgerechter Verarbeitung Knickfalten entstehen, die in der Durchsicht als Streifen erscheinen, oder bei Textilien technisch unvermeidbare Wickelfalten entstehen. Bei farbbeschichteten Teilen l iegt kein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, wenn die Farbnuancen und der Glanzgrad bei den einzelnen Lieferungen leicht voneinander abweichen.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, liegt die fachgerechte und sorgfältige Installation und Fixierung von Stecker und Kupplung bei Elektroanlagen und zentralen Storensteuerungen in der Verantwortung des durch den Kunden beauftragten Elektroinstallateurs. Das gleiche gilt bezüglich der Standortbestimmung für die Steuerungssensoren, welche durch eine entsprechende vom Kunden beauftragte Fachperson zu erfolgen hat. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, Realis Storen mitzuteilen, wo sich Leitungen irgendwelcher Art befinden, damit keine Beschädigung infolge von Spitz- oder anderen Arbeiten erfolgt.
  6. Andere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen weitere als in diesen AGB genannten Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind (Folgeschäden), wie Schäden am unbeweglichen Werk, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Die Haftung von Realis Storen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf den vom Kunden bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen.
  7. Für Personen- oder Sachschäden, die durch ein fehlerhaftes von Realis Storen hergestelltes Produkt entstanden sind, gilt das Produktehaftpflichtrecht. Eine weitergehende Haftung ( insbesondere auch aus der Verletzung von Produktesicherheitsvorschriften) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

  1. Baureklame

 

Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame

ab.

 

  1. Schlussbestimmungen
    1. Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig erweisen, gilt als vereinbart, was dem angestrebten Zweck rechtmässig entspricht oder möglichst nahekommt. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben gültig.
    2. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Ablieferung bzw. Abnahme der Produkte oder die eventuellen Montagearbeiten aus Gründen, die Realis Storen nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn nur unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Produkte nicht verunmöglichen
    3. Wird die Anzahlung gemäss Ziff. 13.2. nicht vertragsgemäss geleistet, so ist Realis Storen berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in jedem Fall Schadenersatz, einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn zu verlangen.
    4. Wenn der Kunde mit einer Teilzahlung im Rückstand ist, darf Realis Storen, unbeschadet ihrer übrigen Ansprüche, die weitere Erfüllung des Vertrages aussetzen und versandbereite Lieferungen zurückbehalten, bis die Zahlungen geleistet werden. Werden die Zahlungen auch innert einer von Realis Storen AG angesetzten Nachfrist nicht geleistet, darf Realis Storen AG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz, einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn, verlangen.
    5. Treten unvorhergesehene und von Realis Storen AG unverschuldete Ereignisse ein, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf die Vertragserfüllung durch Realis Storen AG erheblich einwirken, oder erweist sich die Ausführung der Lieferung nachträglich als ganz  oder teilweise unmöglich, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Realis Storen AG das Recht zur Auflösung des Vertrages zu. Realis Storen AG ist ebenfalls zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Kunde den Mehraufwand (vgl. Abschnitt 7.) nicht genehmigt oder im Anwendungsfall von Ziff. 13.6. und Ziff. 13.7. Beabsichtigt Realis Storen AG die Vertragsauflösung, so ist dies unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsauflösung hat Realis Storen AG Anspruch  auf  Vergütung  für  die  bereits  er br achten Leis tungen, wel che f ür den Kunden nutz bar s ind. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

  1. Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Realis Storen AG untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Der Gerichtsstand ist am Sitz von Realis Storen AG. Zwingende Gerichtsstände, namentlich Konsumentengerichtsstände, bleiben vorbehalten.

 

Diese AGB treten am 1.12.2019 in Kraft. Sie ersetzen alle bis zu diesem Datum gültigen AGB von Realis Storen AG und gelten für alle nach diesem Datum abgeschlossenen Verträge.